Strafgesetzbuch (StGB)

§ 67a StGBÜberweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel

Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Sechster Titel: Maßregeln der Besserung und Sicherung › Freiheitsentziehende Maßregeln

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 67a StGB (amtliche Fassung)

(1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das Gericht die untergebrachte Person nachträglich in den Vollzug der anderen Maßregel überweisen, wenn ihre Resozialisierung dadurch besser gefördert werden kann.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Gericht nachträglich auch eine Person, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1 genannten Maßregeln überweisen. Die Möglichkeit einer nachträglichen Überweisung besteht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die Überweisung zur Durchführung einer Heilbehandlung oder Entziehungskur angezeigt ist, auch bei einer Person, die sich noch im Strafvollzug befindet und deren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten worden ist.

(3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Resozialisierung der untergebrachten Person dadurch besser gefördert werden kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass mit dem Vollzug der in Absatz 1 genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden kann.

(4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die Überprüfung richten sich nach den Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete Unterbringung gelten. Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 hat das Gericht bis zum Beginn der Vollstreckung der Unterbringung jeweils spätestens vor Ablauf eines Jahres zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 vorliegen.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 67a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 67a StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 67a Abs. 1 S. 1 StGB

Weitere Normen in „Freiheitsentziehende Maßregeln“

  • § 63 StGB Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
  • § 64 StGB Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
  • § 65 StGB (weggefallen)
  • § 66 StGB Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
  • § 66a StGB Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
  • § 66b StGB Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
  • § 66c StGB Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs
  • § 67 StGB Reihenfolge der Vollstreckung
  • § 67a StGB Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel
  • § 67b StGB Aussetzung zugleich mit der Anordnung
  • § 67c StGB Späterer Beginn der Unterbringung
  • § 67d StGB Dauer der Unterbringung
  • § 67e StGB Überprüfung
  • § 67f StGB Mehrfache Anordnung der Maßregel

Alle Paragraphen des StGB →

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