§ 250 StGBSchwerer Raub
Besonderer Teil › Zwanzigster Abschnitt: Raub und Erpressung
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1.
- der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- a)
- eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
- b)
- sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
- c)
- eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.
- der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1.
- bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
- 3.
- eine andere Person
- a)
- bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
- b)
- durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 250, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 250 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 250 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Zwanzigster Abschnitt: Raub und Erpressung“
- § 249 StGB Raub
- § 250 StGB Schwerer Raub
- § 251 StGB Raub mit Todesfolge
- § 252 StGB Räuberischer Diebstahl
- § 253 StGB Erpressung
- § 254 StGB (weggefallen)
- § 255 StGB Räuberische Erpressung
- § 256 StGB Führungsaufsicht
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