§ 248 StGB(weggefallen)
Besonderer Teil › Neunzehnter Abschnitt: Diebstahl und Unterschlagung
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Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 248, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 248 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 248 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Neunzehnter Abschnitt: Diebstahl und Unterschlagung“
- § 242 StGB Diebstahl
- § 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls
- § 244 StGB Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
- § 244a StGB Schwerer Bandendiebstahl
- § 245 StGB Führungsaufsicht
- § 246 StGB Unterschlagung
- § 247 StGB Haus- und Familiendiebstahl
- § 248 StGB (weggefallen)
- § 248a StGB Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
- § 248b StGB Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
- § 248c StGB Entziehung elektrischer Energie
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