§ 247 StGBHaus- und Familiendiebstahl
Besonderer Teil › Neunzehnter Abschnitt: Diebstahl und Unterschlagung
Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 247, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 247 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 247 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Neunzehnter Abschnitt: Diebstahl und Unterschlagung“
- § 242 StGB Diebstahl
- § 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls
- § 244 StGB Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
- § 244a StGB Schwerer Bandendiebstahl
- § 245 StGB Führungsaufsicht
- § 246 StGB Unterschlagung
- § 247 StGB Haus- und Familiendiebstahl
- § 248 StGB (weggefallen)
- § 248a StGB Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
- § 248b StGB Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
- § 248c StGB Entziehung elektrischer Energie
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