§ 242 StGBDiebstahl
Besonderer Teil › Neunzehnter Abschnitt: Diebstahl und Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 242, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Kurz erklärt: Was regelt § 242 StGB?
§ 242 StGB ist der Grundtatbestand der Eigentumsdelikte. Strafbar macht sich, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe; schon der Versuch ist nach Absatz 2 strafbar.
Die Prüfung läuft über vier Merkmale:
- Fremde bewegliche Sache: Jeder körperliche Gegenstand, der nicht im Alleineigentum des Täters steht. Strom ist keine Sache, dafür gilt § 248c StGB.
- Wegnahme: Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft, getragen vom Herrschaftswillen. Im Supermarkt ist die Wegnahme nach der Rechtsprechung schon vollendet, wenn kleine Gegenstände in der Kleidung verschwinden, auch vor der Kasse.
- Vorsatz bezüglich aller objektiven Merkmale.
- Zueignungsabsicht: Der Täter will die Sache zumindest vorübergehend wie ein Eigentümer nutzen (Aneignung) und den Eigentümer dauerhaft verdrängen (Enteignung). Wer eine Sache nur kurz benutzt und zurückbringt, begeht keinen Diebstahl, sondern allenfalls unbefugten Gebrauch (§ 248b StGB bei Fahrzeugen).
Die Zueignung muss rechtswidrig sein und der Täter muss das wissen. Wer glaubt, einen fälligen Anspruch auf die Sache zu haben, handelt im Irrtum über die Rechtswidrigkeit.
Für die Praxis wichtig sind die Nachbarnormen: § 243 StGB nennt Regelbeispiele für besonders schwere Fälle wie Einbruch, gewerbsmäßiges Handeln oder Diebstahl aus einer Kirche. § 244 StGB erfasst Diebstahl mit Waffen, Banden- und Wohnungseinbruchdiebstahl als Qualifikationen. Bei geringwertigen Sachen, in der Praxis bis etwa 50 Euro, wird die Tat nach § 248a StGB nur auf Strafantrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse.
Beispiel aus der Praxis
Ein Kunde steckt im Drogeriemarkt ein Parfum für 39 Euro in seine Jackentasche und geht Richtung Ausgang. Der Ladendetektiv hält ihn nach der Kasse an. Die Wegnahme war bereits mit dem Einstecken vollendet, der Diebstahl ist also kein Versuch mehr. Weil das Parfum geringwertig ist, braucht es für die Verfolgung einen Strafantrag des Marktes (§ 248a StGB), den Handelsketten regelmäßig stellen. Bei einem Ersttäter endet das Verfahren häufig mit einer Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO; eine Vorstrafe entsteht dann nicht.
Häufige Fragen zu § 242 StGB
Welche Strafe droht bei Diebstahl nach § 242 StGB?
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei Ersttätern und geringen Werten bleibt es in der Praxis meist bei einer Geldstrafe oder einer Einstellung gegen Auflage. Besonders schwere Fälle nach § 243 StGB sehen drei Monate bis zehn Jahre vor.
Ist Diebstahl geringwertiger Sachen strafbar?
Ja, aber nur auf Antrag. Nach § 248a StGB wird der Diebstahl geringwertiger Sachen, Richtwert etwa 50 Euro, nur verfolgt, wenn der Verletzte Strafantrag stellt oder die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse bejaht.
Wann ist ein Ladendiebstahl vollendet?
Sobald der Täter eigenen Gewahrsam begründet hat. Bei kleinen Gegenständen reicht nach der Rechtsprechung das Einstecken in Kleidung oder Tasche, auch wenn der Täter den Laden noch nicht verlassen hat. Bei sperrigen Gegenständen ist die Wegnahme meist erst nach Passieren der Kasse vollendet.
Was unterscheidet Diebstahl von Unterschlagung?
Beim Diebstahl bricht der Täter fremden Gewahrsam. Bei der Unterschlagung (§ 246 StGB) hat er die Sache bereits in Besitz, etwa als Finder oder Entleiher, und eignet sie sich dann zu. Die Unterschlagung ist milder bestraft und tritt hinter dem Diebstahl zurück.
Ist der Versuch des Diebstahls strafbar?
Ja, nach § 242 Abs. 2 StGB. Der Versuch beginnt, wenn der Täter unmittelbar zur Wegnahme ansetzt, zum Beispiel nach der Sache greift. Ein freiwilliger Rücktritt nach § 24 StGB kann straffrei stellen.
§ 242 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 242 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Neunzehnter Abschnitt: Diebstahl und Unterschlagung“
- § 242 StGB Diebstahl
- § 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls
- § 244 StGB Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
- § 244a StGB Schwerer Bandendiebstahl
- § 245 StGB Führungsaufsicht
- § 246 StGB Unterschlagung
- § 247 StGB Haus- und Familiendiebstahl
- § 248 StGB (weggefallen)
- § 248a StGB Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
- § 248b StGB Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
- § 248c StGB Entziehung elektrischer Energie
Verwandte Vorschriften
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