Strafgesetzbuch (StGB)

§ 266 StGBUntreue

Besonderer Teil › Zweiundzwanzigster Abschnitt: Betrug und Untreue

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 266 StGB (amtliche Fassung)

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 266, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

✓ Redaktionell geprüft von Dr. Martin Hellwig am 28.08.2026

Kurz erklärt: Was regelt § 266 StGB?

§ 266 StGB stellt die Untreue unter Strafe. Die Norm schützt das Vermögen von Personen und Unternehmen vor Schädigungen durch diejenigen, denen es anvertraut ist, etwa Geschäftsführer, Vermögensverwalter oder Vereinsvorstände.

Die Norm kennt zwei Begehungsformen:

  • Missbrauchstatbestand: Der Täter missbraucht eine ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten. Er überschreitet also im Außenverhältnis wirksam sein rechtliches Dürfen im Innenverhältnis.
  • Treubruchtatbestand: Der Täter verletzt eine ihm obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Hier reicht jedes pflichtwidrige Verhalten, auch rein tatsächliches Handeln.

Weitere Voraussetzungen: In beiden Varianten braucht es eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht als Hauptpflicht, einen Vermögensnachteil beim Treugeber und Vorsatz. Das Bundesverfassungsgericht verlangt eine restriktive Auslegung: Pflichtverletzung und Nachteil müssen konkret festgestellt und beziffert werden (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2010, 2 BvR 2559/08).

Rechtsfolge: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Über die Verweisung in Absatz 2 gelten die Regeln zum besonders schweren Fall des Betrugs entsprechend, bei einem Vermögensverlust großen Ausmaßes drohen bis zu zehn Jahre. Ein Versuch ist nicht strafbar.

Typische Fälle: Ein Geschäftsführer entnimmt Firmengelder für private Zwecke. Ein Vereinskassenwart überweist Vereinsgeld auf sein eigenes Konto. Ein Anlageverwalter investiert entgegen den Vorgaben in hochriskante Produkte. Ein Betreuer räumt das Konto des Betreuten ab.

Abgrenzung: Beim Betrug nach § 263 StGB schädigt sich das Opfer durch eine täuschungsbedingte Verfügung selbst. Bei der Untreue schädigt der Täter das Vermögen von innen heraus, ohne dass eine Täuschung nötig ist. Die Unterschlagung nach § 246 StGB betrifft die Zueignung fremder beweglicher Sachen, während § 266 StGB das Vermögen als Ganzes schützt. § 266a StGB ist ein eigener Tatbestand für das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen durch Arbeitgeber.

Untreue ist ein klassisches Wirtschaftsdelikt. Ob ein riskantes Geschäft schon pflichtwidrig oder noch erlaubtes unternehmerisches Risiko ist, kommt stark auf den Einzelfall an.

Beispiel aus der Praxis

Der Kassenwart eines Sportvereins hat Zugriff auf das Vereinskonto. Über zwei Jahre überweist er sich insgesamt 12.000 Euro auf sein Privatkonto und verschleiert die Abbuchungen in den Kassenberichten als Ausgaben für Turniere. Er hat die ihm eingeräumte Verfügungsbefugnis missbraucht und dem Verein einen Vermögensnachteil zugefügt. Das erfüllt den Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB. Dass er das Geld später zurückzahlen wollte, ändert an der Strafbarkeit in der Regel nichts, kann sich aber bei der Strafzumessung mildernd auswirken.

Häufige Fragen zu § 266 StGB

Was ist der Unterschied zwischen Untreue und Betrug?

Beim Betrug täuscht der Täter das Opfer, das sich daraufhin selbst schädigt. Bei der Untreue braucht es keine Täuschung: Der Täter hat bereits legalen Zugriff auf das fremde Vermögen und schädigt es durch Missbrauch seiner Befugnis oder Verletzung seiner Betreuungspflicht.

Wer kann Täter einer Untreue sein?

Nur wer eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht hat, etwa Geschäftsführer, Vorstände, Prokuristen, Vermögensverwalter, Rechtsanwälte mit Fremdgeld, Betreuer oder Kassenwarte. Ein normaler Schuldner, der einfach nicht zahlt, begeht keine Untreue.

Ist versuchte Untreue strafbar?

Nein. § 266 StGB stellt den Versuch nicht unter Strafe. Strafbar ist die Untreue erst, wenn tatsächlich ein Vermögensnachteil eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung kann aber schon eine konkrete schadensgleiche Vermögensgefährdung genügen, die Anforderungen daran sind allerdings streng.

Welche Strafe droht bei Untreue?

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen, etwa bei einem Vermögensverlust großen Ausmaßes ab etwa 50.000 Euro oder gewerbsmäßigem Handeln, reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Verjährt Untreue?

Ja, in der Regel nach fünf Jahren ab Beendigung der Tat (§ 78 StGB). Bei verdeckten Taten läuft die Frist trotzdem ab Tatbeendigung, nicht ab Entdeckung. Ermittlungsmaßnahmen können die Verjährung aber unterbrechen.

So zitierst du diese Norm
§ 266 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 266 Abs. 1 S. 1 StGB

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