§ 263a StGBComputerbetrug
Besonderer Teil › Zweiundzwanzigster Abschnitt: Betrug und Untreue
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er
- 1.
- Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
- 2.
- Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt,
(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 263a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 263a StGB · Absatz/Satz anfügen: § 263a Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Zweiundzwanzigster Abschnitt: Betrug und Untreue“
- § 263 StGB Betrug
- § 263a StGB Computerbetrug
- § 264 StGB Subventionsbetrug
- § 264a StGB Kapitalanlagebetrug
- § 265 StGB Versicherungsmißbrauch
- § 265a StGB Erschleichen von Leistungen
- § 265b StGB Kreditbetrug
- § 265c StGB Sportwettbetrug
- § 265d StGB Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
- § 265e StGB Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
- § 266 StGB Untreue
- § 266a StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
- § 266b StGB Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
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