§ 265d StGBManipulation von berufssportlichen Wettbewerben
Besonderer Teil › Zweiundzwanzigster Abschnitt: Betrug und Untreue
(1) Wer als Sportler oder Trainer einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in wettbewerbswidriger Weise zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Sportler oder Trainer einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in wettbewerbswidriger Weise zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusse.
(3) Wer als Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in regelwidriger Weise beeinflusse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Ebenso wird bestraft, wer einem Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in regelwidriger Weise beeinflusse.
(5) Ein berufssportlicher Wettbewerb im Sinne dieser Vorschrift ist jede Sportveranstaltung im Inland oder im Ausland,
- 1.
- die von einem Sportbundesverband oder einer internationalen Sportorganisation veranstaltet oder in deren Auftrag oder mit deren Anerkennung organisiert wird,
- 2.
- bei der Regeln einzuhalten sind, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation mit verpflichtender Wirkung für ihre Mitgliedsorganisationen verabschiedet wurden, und
- 3.
- an der überwiegend Sportler teilnehmen, die durch ihre sportliche Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielen.
(6) § 265c Absatz 6 gilt entsprechend.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 265d, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 265d StGB · Absatz/Satz anfügen: § 265d Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Zweiundzwanzigster Abschnitt: Betrug und Untreue“
- § 263 StGB Betrug
- § 263a StGB Computerbetrug
- § 264 StGB Subventionsbetrug
- § 264a StGB Kapitalanlagebetrug
- § 265 StGB Versicherungsmißbrauch
- § 265a StGB Erschleichen von Leistungen
- § 265b StGB Kreditbetrug
- § 265c StGB Sportwettbetrug
- § 265d StGB Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
- § 265e StGB Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
- § 266 StGB Untreue
- § 266a StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
- § 266b StGB Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
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