Strafgesetzbuch (StGB)

§ 265e StGBBesonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

Besonderer Teil › Zweiundzwanzigster Abschnitt: Betrug und Untreue

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 265e StGB (amtliche Fassung)

In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 265c und 265d mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
2.
der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 265e, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 265e StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 265e Abs. 1 S. 1 StGB

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