§ 265e StGBBesonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
Besonderer Teil › Zweiundzwanzigster Abschnitt: Betrug und Untreue
In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 265c und 265d mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
- die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
- 2.
- der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 265e, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 265e StGB · Absatz/Satz anfügen: § 265e Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Zweiundzwanzigster Abschnitt: Betrug und Untreue“
- § 263 StGB Betrug
- § 263a StGB Computerbetrug
- § 264 StGB Subventionsbetrug
- § 264a StGB Kapitalanlagebetrug
- § 265 StGB Versicherungsmißbrauch
- § 265a StGB Erschleichen von Leistungen
- § 265b StGB Kreditbetrug
- § 265c StGB Sportwettbetrug
- § 265d StGB Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
- § 265e StGB Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
- § 266 StGB Untreue
- § 266a StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
- § 266b StGB Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
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