§ 266b StGBMißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
Besonderer Teil › Zweiundzwanzigster Abschnitt: Betrug und Untreue
(1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 248a gilt entsprechend.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 266b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 266b StGB · Absatz/Satz anfügen: § 266b Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Zweiundzwanzigster Abschnitt: Betrug und Untreue“
- § 263 StGB Betrug
- § 263a StGB Computerbetrug
- § 264 StGB Subventionsbetrug
- § 264a StGB Kapitalanlagebetrug
- § 265 StGB Versicherungsmißbrauch
- § 265a StGB Erschleichen von Leistungen
- § 265b StGB Kreditbetrug
- § 265c StGB Sportwettbetrug
- § 265d StGB Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
- § 265e StGB Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
- § 266 StGB Untreue
- § 266a StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
- § 266b StGB Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
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