§ 267 StGBUrkundenfälschung
Besonderer Teil › Dreiundzwanzigster Abschnitt: Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
- gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
- 2.
- einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
- 3.
- durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
- 4.
- seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 267, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Kurz erklärt: Was regelt § 267 StGB?
§ 267 StGB stellt die Urkundenfälschung unter Strafe. Geschützt wird die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs, der sich auf die Echtheit von Urkunden verlassen können muss.
Die drei Tathandlungen:
- Herstellen einer unechten Urkunde: Die Urkunde stammt scheinbar von jemand anderem als dem wirklichen Aussteller, etwa wenn du eine fremde Unterschrift unter einen Vertrag setzt.
- Verfälschen einer echten Urkunde: Der Inhalt einer echten Urkunde wird nachträglich verändert, etwa wenn eine Zahl in einem Zeugnis oder ein Datum in einem Vertrag geändert wird.
- Gebrauchen: Eine unechte oder verfälschte Urkunde wird im Rechtsverkehr vorgelegt oder zugänglich gemacht.
Weitere Voraussetzungen: Eine Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Der Täter muss zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln, also wollen, dass jemand die Urkunde für echt hält und sich dadurch rechtlich relevant verhält. Wichtig: Die schriftliche Lüge ist keine Urkundenfälschung. Wer ein Dokument mit falschem Inhalt unter eigenem Namen erstellt, fälscht keine Urkunde, denn die Urkunde ist echt, nur inhaltlich unwahr.
Rechtsfolge: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar (Absatz 2). In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln oder einem Vermögensverlust großen Ausmaßes, drohen sechs Monate bis zehn Jahre (Absatz 3). Für Banden, die gewerbsmäßig fälschen, sieht Absatz 4 ein Jahr bis zehn Jahre vor.
Typische Fälle: Gefälschte Arbeitszeugnisse oder Abschlusszeugnisse bei Bewerbungen, manipulierte Verträge, nachgemachte Unterschriften auf Überweisungsträgern, gefälschte Impfausweise oder verfälschte Kilometerstände in Kaufvertragsunterlagen.
Abgrenzung: Die Fälschung technischer Aufzeichnungen regelt § 268 StGB, die Fälschung beweiserheblicher Daten (etwa bei digitalen Dokumenten) § 269 StGB. Die mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 StGB betrifft falsche Angaben gegenüber Behörden, die in öffentliche Register eingetragen werden. Wer mit der gefälschten Urkunde zusätzlich jemanden zu einer Vermögensverfügung bringt, macht sich häufig auch wegen Betrugs nach § 263 StGB strafbar.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bewerber möchte seine Chancen auf eine Stelle verbessern. Er scannt sein Arbeitszeugnis ein, ändert am Computer die Note von "zur vollen Zufriedenheit" auf "stets zur vollsten Zufriedenheit" und legt das ausgedruckte Dokument seiner Bewerbung bei. Er hat eine echte Urkunde verfälscht und die verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht, jeweils zur Täuschung des Arbeitgebers. Das erfüllt den Tatbestand des § 267 StGB. Erhält er die Stelle aufgrund des gefälschten Zeugnisses, kann zusätzlich ein Betrug in Betracht kommen, und der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag in der Regel anfechten.
Häufige Fragen zu § 267 StGB
Was zählt als Urkunde im Sinne des § 267 StGB?
Jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Beispiele: Verträge, Zeugnisse, Quittungen, Testamente oder das zusammengesetzte Kennzeichen am Auto. Reine Kopien sind nach der Rechtsprechung in der Regel keine Urkunden, täuschend echt wirkende Scans können anders bewertet werden.
Ist es strafbar, ein Dokument mit falschem Inhalt zu unterschreiben?
Die sogenannte schriftliche Lüge ist keine Urkundenfälschung. Wer unter eigenem Namen Falsches beurkundet, stellt eine echte, aber inhaltlich unwahre Urkunde her. Strafbar kann das aber nach anderen Normen sein, etwa als Betrug oder als Falschbeurkundung in besonderen Konstellationen.
Ist das Fälschen eines Zeugnisses für eine Bewerbung strafbar?
Ja, in der Regel als Urkundenfälschung. Schon das Verfälschen erfüllt den Tatbestand, das Vorlegen bei der Bewerbung ist ein Gebrauchen. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, dazu arbeitsrechtliche Folgen wie Anfechtung und Kündigung.
Macht sich auch strafbar, wer eine gefälschte Urkunde nur benutzt?
Ja. Das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde ist eine eigenständige Tathandlung. Du musst die Urkunde nicht selbst gefälscht haben. Es genügt, dass du weißt, dass sie unecht oder verfälscht ist, und sie zur Täuschung im Rechtsverkehr einsetzt.
Welche Strafe droht bei Urkundenfälschung?
Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Bei Ersttätern und kleineren Fällen wird häufig eine Geldstrafe verhängt. In besonders schweren Fällen, etwa gewerbsmäßiger Fälschung, reicht der Rahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
§ 267 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 267 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Dreiundzwanzigster Abschnitt: Urkundenfälschung“
- § 267 StGB Urkundenfälschung
- § 268 StGB Fälschung technischer Aufzeichnungen
- § 269 StGB Fälschung beweiserheblicher Daten
- § 270 StGB Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
- § 271 StGB Mittelbare Falschbeurkundung
- § 272 StGB (weggefallen)
- § 273 StGB Verändern von amtlichen Ausweisen
- § 274 StGB Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung
- § 275 StGB Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen
- § 276 StGB Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
- § 276a StGB Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
- § 277 StGB Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen
- § 278 StGB Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
- § 279 StGB Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Verwandte Vorschriften
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