§ 268 StGBFälschung technischer Aufzeichnungen
Besonderer Teil › Dreiundzwanzigster Abschnitt: Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
- 1.
- eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
- 2.
- eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,
(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.
(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 268, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 268 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 268 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Dreiundzwanzigster Abschnitt: Urkundenfälschung“
- § 267 StGB Urkundenfälschung
- § 268 StGB Fälschung technischer Aufzeichnungen
- § 269 StGB Fälschung beweiserheblicher Daten
- § 270 StGB Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
- § 271 StGB Mittelbare Falschbeurkundung
- § 272 StGB (weggefallen)
- § 273 StGB Verändern von amtlichen Ausweisen
- § 274 StGB Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung
- § 275 StGB Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen
- § 276 StGB Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
- § 276a StGB Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
- § 277 StGB Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen
- § 278 StGB Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
- § 279 StGB Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.