§ 275 StGBVorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen
Besonderer Teil › Dreiundzwanzigster Abschnitt: Urkundenfälschung
(1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er
- 1.
- Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,
- 2.
- Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder
- 3.
- Vordrucke für amtliche Ausweise
(1a) Wer die Herstellung eines unrichtigen Impfausweises vorbereitet, indem er in einem Blankett-Impfausweis eine nicht durchgeführte Schutzimpfung dokumentiert oder einen auf derartige Weise ergänzten Blankett-Impfausweis sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überlässt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 oder Absatz 1a verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 275, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 275 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 275 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Dreiundzwanzigster Abschnitt: Urkundenfälschung“
- § 267 StGB Urkundenfälschung
- § 268 StGB Fälschung technischer Aufzeichnungen
- § 269 StGB Fälschung beweiserheblicher Daten
- § 270 StGB Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
- § 271 StGB Mittelbare Falschbeurkundung
- § 272 StGB (weggefallen)
- § 273 StGB Verändern von amtlichen Ausweisen
- § 274 StGB Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung
- § 275 StGB Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen
- § 276 StGB Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
- § 276a StGB Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
- § 277 StGB Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen
- § 278 StGB Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
- § 279 StGB Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
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