Strafgesetzbuch (StGB)

§ 270 StGBTäuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung

Besonderer Teil › Dreiundzwanzigster Abschnitt: Urkundenfälschung

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 270 StGB (amtliche Fassung)

Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 270, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 270 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 270 Abs. 1 S. 1 StGB

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