§ 271 StGBMittelbare Falschbeurkundung
Besonderer Teil › Dreiundzwanzigster Abschnitt: Urkundenfälschung
(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Der Versuch ist strafbar.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 271, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 271 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 271 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Dreiundzwanzigster Abschnitt: Urkundenfälschung“
- § 267 StGB Urkundenfälschung
- § 268 StGB Fälschung technischer Aufzeichnungen
- § 269 StGB Fälschung beweiserheblicher Daten
- § 270 StGB Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
- § 271 StGB Mittelbare Falschbeurkundung
- § 272 StGB (weggefallen)
- § 273 StGB Verändern von amtlichen Ausweisen
- § 274 StGB Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung
- § 275 StGB Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen
- § 276 StGB Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
- § 276a StGB Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
- § 277 StGB Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen
- § 278 StGB Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
- § 279 StGB Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.