§ 274 StGBUrkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung
Besonderer Teil › Dreiundzwanzigster Abschnitt: Urkundenfälschung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
- 2.
- beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder
- 3.
- einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 274, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 274 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 274 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Dreiundzwanzigster Abschnitt: Urkundenfälschung“
- § 267 StGB Urkundenfälschung
- § 268 StGB Fälschung technischer Aufzeichnungen
- § 269 StGB Fälschung beweiserheblicher Daten
- § 270 StGB Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
- § 271 StGB Mittelbare Falschbeurkundung
- § 272 StGB (weggefallen)
- § 273 StGB Verändern von amtlichen Ausweisen
- § 274 StGB Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung
- § 275 StGB Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen
- § 276 StGB Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
- § 276a StGB Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
- § 277 StGB Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen
- § 278 StGB Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
- § 279 StGB Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.