Strafgesetzbuch (StGB)

§ 273 StGBVerändern von amtlichen Ausweisen

Besonderer Teil › Dreiundzwanzigster Abschnitt: Urkundenfälschung

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 273 StGB (amtliche Fassung)

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr

1.
eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder
2.
einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder § 274 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 273, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 273 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 273 Abs. 1 S. 1 StGB

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