Strafgesetzbuch (StGB)

§ 276a StGBAufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere

Besonderer Teil › Dreiundzwanzigster Abschnitt: Urkundenfälschung

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 276a StGB (amtliche Fassung)

Die §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltstitel und Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 276a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 276a StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 276a Abs. 1 S. 1 StGB

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