Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 195 BGBRegelmäßige Verjährungsfrist

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 5: Verjährung › Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 195 BGB (amtliche Fassung)

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 195, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

✓ Redaktionell geprüft von Katharina Vogt am 20.08.2026

Kurz erklärt: Was regelt § 195 BGB?

§ 195 BGB legt die regelmaessige Verjaehrungsfrist auf drei Jahre fest. Verjaehrung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr durchgesetzt werden kann. Der Schuldner kann dann die Leistung verweigern.

Die Dreijahresfrist gilt fuer die meisten Ansprueche des taeglichen Lebens, insbesondere:

  • Kaufpreisansprueche und Werklohnansprueche
  • Mietforderungen
  • Schadensersatzansprueche aus Vertrag und Delikt
  • Bereicherungsansprueche
  • Gehalts- und Lohnansprueche

Wichtig ist der Beginn der Verjaehrungsfrist. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmaessige Verjaehrungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und du von den anspruchsbegruendenden Umstaenden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hast oder ohne grobe Fahrlaessigkeit haettest erlangen muessen.

In der Praxis bedeutet das: Wenn dir am 15. Maerz 2026 ein Schaden entsteht und du den Verursacher kennst, beginnt die Verjaehrung am 31. Dezember 2026 und endet am 31. Dezember 2029.

Neben der regelmaessigen Frist gibt es Sonderfristen. Gewaehrleistungsansprueche beim Kauf verjaehren nach § 438 BGB in zwei Jahren, Ansprueche an Grundstuecken in fuenf Jahren, und es gibt absolute Hoechstfristen von 10 oder 30 Jahren unabhaengig von der Kenntnis (§ 199 Abs. 2 bis 4 BGB). Der BGH hat betont, dass die Verjaehrung dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit dient (BGH, Urteil vom 23.01.2007, XI ZR 44/06).

Beispiel aus der Praxis

Ein Handwerker repariert im Juni 2026 dein Dach fuer 3.000 Euro. Du bezahlst die Rechnung nicht. Die Verjaehrung des Zahlungsanspruchs beginnt am 31. Dezember 2026 (Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist) und endet am 31. Dezember 2029. Fordert der Handwerker das Geld erst im Januar 2030, kannst du die Einrede der Verjaehrung erheben und musst nicht mehr zahlen. Der Anspruch besteht zwar noch, kann aber nicht mehr durchgesetzt werden.

Häufige Fragen zu § 195 BGB

Wie lang ist die regelmaessige Verjaehrungsfrist?

Die regelmaessige Verjaehrungsfrist betraegt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie gilt fuer die meisten Ansprueche des taeglichen Lebens, sofern keine Sondervorschrift etwas anderes bestimmt.

Wann beginnt die Verjaehrungsfrist nach § 195 BGB?

Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und du von den anspruchsbegruendenden Umstaenden Kenntnis erlangt hast oder ohne grobe Fahrlaessigkeit haettest erlangen muessen (§ 199 Abs. 1 BGB).

Was passiert, wenn ein Anspruch verjaehrt ist?

Der Anspruch besteht weiterhin, aber der Schuldner kann die Einrede der Verjaehrung erheben und die Leistung verweigern. Zahlt er trotzdem, kann er das Gezahlte nicht zurueckfordern.

Kann die Verjaehrung gehemmt oder unterbrochen werden?

Ja, die Verjaehrung kann gehemmt werden, zum Beispiel durch Verhandlungen (§ 203 BGB), Klageerhebung (§ 204 BGB) oder ein Mahnverfahren. Waehrend der Hemmung laeuft die Frist nicht weiter.

Gilt die Dreijahresfrist immer?

Nein, es gibt zahlreiche Sonderfristen. Gewaehrleistungsansprueche beim Kauf verjaehren in zwei Jahren (§ 438 BGB), bei Bauwerken in fuenf Jahren. Es gibt auch absolute Hoechstfristen von 10 oder 30 Jahren.

So zitierst du diese Norm
§ 195 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 195 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung“

  • § 194 BGB Gegenstand der Verjährung
  • § 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist
  • § 196 BGB Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
  • § 197 BGB Dreißigjährige Verjährungsfrist
  • § 198 BGB Verjährung bei Rechtsnachfolge
  • § 199 BGB Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
  • § 200 BGB Beginn anderer Verjährungsfristen
  • § 201 BGB Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
  • § 202 BGB Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung

Verwandte Vorschriften

Alle Paragraphen des BGB →

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