§ 197 BGBDreißigjährige Verjährungsfrist
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 5: Verjährung › Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
- Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
- 2.
- Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
- 3.
- rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
- 4.
- Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
- 5.
- Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
- 6.
- Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 197, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 197 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 197 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung“
- § 194 BGB Gegenstand der Verjährung
- § 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist
- § 196 BGB Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
- § 197 BGB Dreißigjährige Verjährungsfrist
- § 198 BGB Verjährung bei Rechtsnachfolge
- § 199 BGB Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
- § 200 BGB Beginn anderer Verjährungsfristen
- § 201 BGB Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
- § 202 BGB Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.