§ 497 BGBVerzug des Darlehensnehmers
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 3: Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher › Untertitel 1: Darlehensvertrag › Kapitel 2: Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.
(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.
(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.
(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 497, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 497 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 497 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 2: Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge“
- § 491 BGB Verbraucherdarlehensvertrag
- § 491a BGB Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen
- § 492 BGB Schriftform, Vertragsinhalt
- § 492a BGB Kopplungsgeschäfte
- § 492b BGB Zulässige Kopplungsgeschäfte
- § 493 BGB Informationen während des Vertragsverhältnisses
- § 494 BGB Rechtsfolgen von Formmängeln
- § 495 BGB Widerrufsrecht; Bedenkzeit
- § 496 BGB Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
- § 497 BGB Verzug des Darlehensnehmers
- § 498 BGB Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
- § 499 BGB Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung
- § 500 BGB Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
- § 501 BGB Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung
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