Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 498 BGBGesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 3: Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher › Untertitel 1: Darlehensvertrag › Kapitel 2: Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 498 BGB (amtliche Fassung)

(1) Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur dann kündigen, wenn

1.
der Darlehensnehmer
a)
mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist,
b)
bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren mit mindestens 10 Prozent oder bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und
2.
der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.

(2) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensnehmer abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 498, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 498 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 498 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Kapitel 2: Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge“

  • § 491 BGB Verbraucherdarlehensvertrag
  • § 491a BGB Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen
  • § 492 BGB Schriftform, Vertragsinhalt
  • § 492a BGB Kopplungsgeschäfte
  • § 492b BGB Zulässige Kopplungsgeschäfte
  • § 493 BGB Informationen während des Vertragsverhältnisses
  • § 494 BGB Rechtsfolgen von Formmängeln
  • § 495 BGB Widerrufsrecht; Bedenkzeit
  • § 496 BGB Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
  • § 497 BGB Verzug des Darlehensnehmers
  • § 498 BGB Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
  • § 499 BGB Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung
  • § 500 BGB Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
  • § 501 BGB Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung

Alle Paragraphen des BGB →

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