Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 495 BGBWiderrufsrecht; Bedenkzeit

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 3: Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher › Untertitel 1: Darlehensvertrag › Kapitel 2: Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 495 BGB (amtliche Fassung)

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, richtet sich das Widerrufsrecht nach § 312g. Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher über die Merkmale gemäß den Abschnitten 3, 4 und 13 des in Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Musters und entsprechend Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 495, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 495 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 495 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Kapitel 2: Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge“

  • § 491 BGB Verbraucherdarlehensvertrag
  • § 491a BGB Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen
  • § 492 BGB Schriftform, Vertragsinhalt
  • § 492a BGB Kopplungsgeschäfte
  • § 492b BGB Zulässige Kopplungsgeschäfte
  • § 493 BGB Informationen während des Vertragsverhältnisses
  • § 494 BGB Rechtsfolgen von Formmängeln
  • § 495 BGB Widerrufsrecht; Bedenkzeit
  • § 496 BGB Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
  • § 497 BGB Verzug des Darlehensnehmers
  • § 498 BGB Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
  • § 499 BGB Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung
  • § 500 BGB Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
  • § 501 BGB Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung

Alle Paragraphen des BGB →

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