§ 492b BGBZulässige Kopplungsgeschäfte
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 3: Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher › Untertitel 1: Darlehensvertrag › Kapitel 2: Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
(1) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn der Darlehensgeber den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags davon abhängig macht, dass der Darlehensnehmer, ein Familienangehöriger des Darlehensnehmers oder beide zusammen
- 1.
- ein Zahlungs- oder ein Sparkonto eröffnen, dessen einziger Zweck die Ansammlung von Kapital ist, um
- a)
- das Immobiliar-Verbraucherdarlehen zurückzuzahlen oder zu bedienen,
- b)
- die erforderlichen Mittel für die Gewährung des Darlehens bereitzustellen oder
- c)
- als zusätzliche Sicherheit für den Darlehensgeber für den Fall eines Zahlungsausfalls zu dienen;
- 2.
- ein Anlageprodukt oder ein privates Rentenprodukt erwerben oder behalten, das
- a)
- in erster Linie als Ruhestandseinkommen dient und
- b)
- bei Zahlungsausfall als zusätzliche Sicherheit für den Darlehensgeber dient oder das der Ansammlung von Kapital dient, um damit das Immobiliar-Verbraucherdarlehen zurückzuzahlen oder zu bedienen oder um damit die erforderlichen Mittel für die Gewährung des Darlehens bereitzustellen;
- 3.
- einen weiteren Darlehensvertrag abschließen, bei dem das zurückzuzahlende Kapital auf einem vertraglich festgelegten Prozentsatz des Werts der Immobilie beruht, die diese zum Zeitpunkt der Rückzahlung oder Rückzahlungen des Kapitals (Darlehensvertrag mit Wertbeteiligung) hat.
(2) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn der Darlehensgeber den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags davon abhängig macht, dass der Darlehensnehmer im Zusammenhang mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag eine einschlägige Versicherung abschließt und dem Darlehensnehmer gestattet ist, diese Versicherung auch bei einem anderen als bei dem vom Darlehensgeber bevorzugten Anbieter abzuschließen.
(3) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde die weiteren Finanzprodukte oder -dienstleistungen sowie deren Kopplung mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nach § 18a Absatz 8a des Kreditwesengesetzes genehmigt hat.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 492b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 492b BGB · Absatz/Satz anfügen: § 492b Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 2: Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge“
- § 491 BGB Verbraucherdarlehensvertrag
- § 491a BGB Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen
- § 492 BGB Schriftform, Vertragsinhalt
- § 492a BGB Kopplungsgeschäfte
- § 492b BGB Zulässige Kopplungsgeschäfte
- § 493 BGB Informationen während des Vertragsverhältnisses
- § 494 BGB Rechtsfolgen von Formmängeln
- § 495 BGB Widerrufsrecht; Bedenkzeit
- § 496 BGB Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
- § 497 BGB Verzug des Darlehensnehmers
- § 498 BGB Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
- § 499 BGB Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung
- § 500 BGB Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
- § 501 BGB Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung
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