Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 491a BGBVorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 3: Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher › Untertitel 1: Darlehensvertrag › Kapitel 2: Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 491a BGB (amtliche Fassung)

(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer nach Maßgabe des Artikels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

(2) Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags verlangen. Dies gilt nicht, solange der Darlehensgeber zum Vertragsabschluss nicht bereit ist. Unterbreitet der Darlehensgeber bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag dem Darlehensnehmer ein Angebot oder einen bindenden Vorschlag für bestimmte Vertragsbestimmungen, so muss er dem Darlehensnehmer anbieten, einen Vertragsentwurf auszuhändigen oder zu übermitteln; besteht kein Widerrufsrecht nach § 495, ist der Darlehensgeber dazu verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Vertragsentwurf auszuhändigen oder zu übermitteln.

(3) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, dem Darlehensnehmer vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags angemessene Erläuterungen zu geben, damit der Darlehensnehmer in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird. Hierzu sind gegebenenfalls die vorvertraglichen Informationen gemäß Absatz 1, die Hauptmerkmale der vom Darlehensgeber angebotenen Verträge sowie ihre vertragstypischen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer, einschließlich der Folgen bei Zahlungsverzug, zu erläutern. Werden mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag Finanzprodukte oder -dienstleistungen im Paket angeboten, so muss dem Darlehensnehmer erläutert werden, ob sie gesondert gekündigt werden können und welche Folgen die Kündigung hat.

(4) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist der Darlehensgeber verpflichtet, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung auf einem dauerhaften Datenträger über die Merkmale gemäß den Abschnitten 3, 4 und 13 des in Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Musters zu informieren.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 491a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 491a BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 491a Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Kapitel 2: Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge“

  • § 491 BGB Verbraucherdarlehensvertrag
  • § 491a BGB Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen
  • § 492 BGB Schriftform, Vertragsinhalt
  • § 492a BGB Kopplungsgeschäfte
  • § 492b BGB Zulässige Kopplungsgeschäfte
  • § 493 BGB Informationen während des Vertragsverhältnisses
  • § 494 BGB Rechtsfolgen von Formmängeln
  • § 495 BGB Widerrufsrecht; Bedenkzeit
  • § 496 BGB Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
  • § 497 BGB Verzug des Darlehensnehmers
  • § 498 BGB Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
  • § 499 BGB Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung
  • § 500 BGB Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
  • § 501 BGB Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung

Alle Paragraphen des BGB →

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