Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 199 BGBBeginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 5: Verjährung › Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 199 BGB (amtliche Fassung)

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 199, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

✓ Redaktionell geprüft von Katharina Vogt am 21.08.2026

Kurz erklärt: Was regelt § 199 BGB?

§ 199 BGB regelt, wann die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) zu laufen beginnt. Außerdem setzt die Norm absolute Höchstfristen, nach deren Ablauf Ansprüche auch ohne Kenntnis des Gläubigers verjähren.

Voraussetzungen für den Beginn der regelmäßigen Verjährung nach Absatz 1:

  • Der Anspruch ist entstanden, er kann also grundsätzlich geltend gemacht werden.
  • Der Gläubiger kennt die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners, oder er müsste sie ohne grobe Fahrlässigkeit kennen.
  • Die Frist beginnt dann mit dem Schluss des Jahres, also am 31. Dezember um Mitternacht (Ultimo-Regel).

Rechtsfolge: Ab dem Jahresende läuft die dreijährige Frist. Nach ihrem Ablauf kann der Schuldner die Leistung verweigern, § 214 BGB. Der Anspruch erlischt nicht, er ist aber nicht mehr durchsetzbar, wenn der Schuldner die Einrede der Verjährung erhebt.

Daneben gelten Höchstfristen, die unabhängig von der Kenntnis laufen: Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit verjähren in 30 Jahren ab der Handlung (Absatz 2). Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren in zehn Jahren ab Entstehung oder in 30 Jahren ab der Handlung, je nachdem, welche Frist früher endet (Absatz 3). Andere Ansprüche verjähren spätestens in zehn Jahren ab Entstehung (Absatz 4).

Typische Fälle: Eine Handwerkerrechnung aus dem März 2023 verjährt mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Ein Rückzahlungsanspruch aus einem Darlehen beginnt erst zu verjähren, wenn er fällig ist. Bei versteckten Baumängeln oder Anlageschäden verschiebt fehlende Kenntnis den Fristbeginn, die Höchstfristen setzen aber eine absolute Grenze.

Abgrenzung: § 199 BGB gilt nur für die regelmäßige Verjährungsfrist. Für Mängelansprüche beim Kauf gilt § 438 BGB, beim Werkvertrag § 634a BGB, dort beginnt die Frist meist mit Ablieferung oder Abnahme. Für rechtskräftig festgestellte Ansprüche gilt die 30-Jahres-Frist des § 197 BGB. Die Hemmung der Verjährung, etwa durch Verhandlungen oder Klage, regeln die §§ 203 ff. BGB.

Der BGH stellt bei der grob fahrlässigen Unkenntnis darauf ab, ob sich dem Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände förmlich aufdrängen mussten. Eine allgemeine Pflicht, aktiv nachzuforschen, besteht in der Regel nicht.

Beispiel aus der Praxis

Ein Malerbetrieb streicht im Mai 2023 deine Fassade und stellt die Rechnung. Du zahlst nicht. Der Anspruch ist 2023 entstanden, der Betrieb kennt dich als Schuldner. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Verklagt dich der Betrieb erst im Januar 2027, kannst du die Einrede der Verjährung erheben und musst in der Regel nicht mehr zahlen.

So zitierst du diese Norm
§ 199 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 199 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung“

  • § 194 BGB Gegenstand der Verjährung
  • § 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist
  • § 196 BGB Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
  • § 197 BGB Dreißigjährige Verjährungsfrist
  • § 198 BGB Verjährung bei Rechtsnachfolge
  • § 199 BGB Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
  • § 200 BGB Beginn anderer Verjährungsfristen
  • § 201 BGB Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
  • § 202 BGB Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung

Verwandte Vorschriften

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