Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 214 BGBWirkung der Verjährung

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 5: Verjährung › Titel 3: Rechtsfolgen der Verjährung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 214 BGB (amtliche Fassung)

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 214, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 214 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 214 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Titel 3: Rechtsfolgen der Verjährung“

  • § 214 BGB Wirkung der Verjährung
  • § 215 BGB Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung
  • § 216 BGB Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen
  • § 217 BGB Verjährung von Nebenleistungen
  • § 218 BGB Unwirksamkeit des Rücktritts

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