§ 216 BGBWirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 5: Verjährung › Titel 3: Rechtsfolgen der Verjährung
(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.
(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. Ist das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt vom Vertrag auch erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 216, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 216 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 216 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 3: Rechtsfolgen der Verjährung“
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