Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 216 BGBWirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 5: Verjährung › Titel 3: Rechtsfolgen der Verjährung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 216 BGB (amtliche Fassung)

(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.

(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. Ist das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt vom Vertrag auch erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 216, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 216 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 216 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Titel 3: Rechtsfolgen der Verjährung“

  • § 214 BGB Wirkung der Verjährung
  • § 215 BGB Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung
  • § 216 BGB Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen
  • § 217 BGB Verjährung von Nebenleistungen
  • § 218 BGB Unwirksamkeit des Rücktritts

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