§ 215 BGBAufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 5: Verjährung › Titel 3: Rechtsfolgen der Verjährung
Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 215, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 215 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 215 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 3: Rechtsfolgen der Verjährung“
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