Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 215 BGBAufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 5: Verjährung › Titel 3: Rechtsfolgen der Verjährung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 215 BGB (amtliche Fassung)

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 215, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 215 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 215 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Titel 3: Rechtsfolgen der Verjährung“

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  • § 215 BGB Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung
  • § 216 BGB Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen
  • § 217 BGB Verjährung von Nebenleistungen
  • § 218 BGB Unwirksamkeit des Rücktritts

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