§ 217 BGBVerjährung von Nebenleistungen
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 5: Verjährung › Titel 3: Rechtsfolgen der Verjährung
Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 217, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 217 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 217 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 3: Rechtsfolgen der Verjährung“
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