Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 217 BGBVerjährung von Nebenleistungen

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 5: Verjährung › Titel 3: Rechtsfolgen der Verjährung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 217 BGB (amtliche Fassung)

Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 217, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 217 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 217 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Titel 3: Rechtsfolgen der Verjährung“

  • § 214 BGB Wirkung der Verjährung
  • § 215 BGB Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung
  • § 216 BGB Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen
  • § 217 BGB Verjährung von Nebenleistungen
  • § 218 BGB Unwirksamkeit des Rücktritts

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