Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 218 BGBUnwirksamkeit des Rücktritts

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 5: Verjährung › Titel 3: Rechtsfolgen der Verjährung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 218 BGB (amtliche Fassung)

(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 218, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 218 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 218 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Titel 3: Rechtsfolgen der Verjährung“

  • § 214 BGB Wirkung der Verjährung
  • § 215 BGB Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung
  • § 216 BGB Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen
  • § 217 BGB Verjährung von Nebenleistungen
  • § 218 BGB Unwirksamkeit des Rücktritts

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