Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 226 BGBSchikaneverbot

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 6: Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 226 BGB (amtliche Fassung)

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 226, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 226 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 226 Abs. 1 S. 1 BGB

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