§ 231 BGBIrrtümliche Selbsthilfe
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 6: Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
Wer eine der in § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 231, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 231 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 231 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 6: Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe“
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