Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 231 BGBIrrtümliche Selbsthilfe

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 6: Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 231 BGB (amtliche Fassung)

Wer eine der in § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 231, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 231 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 231 Abs. 1 S. 1 BGB

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