§ 228 BGBNotstand
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 6: Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 228, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 228 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 228 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 6: Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe“
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