Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 228 BGBNotstand

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 6: Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 228 BGB (amtliche Fassung)

Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 228, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 228 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 228 Abs. 1 S. 1 BGB

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