Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 227 BGBNotwehr

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 6: Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 227 BGB (amtliche Fassung)

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 227, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
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