Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 203 BGBHemmung der Verjährung bei Verhandlungen

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 5: Verjährung › Titel 2: Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 203 BGB (amtliche Fassung)

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 203, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 203 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 203 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Titel 2: Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung“

  • § 203 BGB Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
  • § 204 BGB Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
  • § 204a BGB Hemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden oder qualifizierten Einrichtungen
  • § 205 BGB Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
  • § 206 BGB Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
  • § 207 BGB Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
  • § 208 BGB Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
  • § 209 BGB Wirkung der Hemmung
  • § 210 BGB Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
  • § 211 BGB Ablaufhemmung in Nachlassfällen
  • § 212 BGB Neubeginn der Verjährung
  • § 213 BGB Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen

Alle Paragraphen des BGB →

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.