§ 211 BGBAblaufhemmung in Nachlassfällen
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 5: Verjährung › Titel 2: Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 211, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 211 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 211 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung“
- § 203 BGB Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
- § 204 BGB Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
- § 204a BGB Hemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden oder qualifizierten Einrichtungen
- § 205 BGB Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
- § 206 BGB Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
- § 207 BGB Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
- § 208 BGB Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
- § 209 BGB Wirkung der Hemmung
- § 210 BGB Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
- § 211 BGB Ablaufhemmung in Nachlassfällen
- § 212 BGB Neubeginn der Verjährung
- § 213 BGB Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen
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