Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 210 BGBAblaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 5: Verjährung › Titel 2: Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 210 BGB (amtliche Fassung)

(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 210, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 210 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 210 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Titel 2: Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung“

  • § 203 BGB Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
  • § 204 BGB Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
  • § 204a BGB Hemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden oder qualifizierten Einrichtungen
  • § 205 BGB Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
  • § 206 BGB Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
  • § 207 BGB Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
  • § 208 BGB Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
  • § 209 BGB Wirkung der Hemmung
  • § 210 BGB Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
  • § 211 BGB Ablaufhemmung in Nachlassfällen
  • § 212 BGB Neubeginn der Verjährung
  • § 213 BGB Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen

Alle Paragraphen des BGB →

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