§ 207 BGBHemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 5: Verjährung › Titel 2: Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
- 1.
- Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
- 2.
- dem Kind und
- a)
- seinen Eltern oder
- b)
- dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
- 3.
- dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
- 4.
- dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
- 5.
- dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
(2) § 208 bleibt unberührt.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 207, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 207 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 207 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung“
- § 203 BGB Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
- § 204 BGB Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
- § 204a BGB Hemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden oder qualifizierten Einrichtungen
- § 205 BGB Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
- § 206 BGB Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
- § 207 BGB Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
- § 208 BGB Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
- § 209 BGB Wirkung der Hemmung
- § 210 BGB Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
- § 211 BGB Ablaufhemmung in Nachlassfällen
- § 212 BGB Neubeginn der Verjährung
- § 213 BGB Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen
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