Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 207 BGBHemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 5: Verjährung › Titel 2: Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 207 BGB (amtliche Fassung)

(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen

1.
Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
2.
dem Kind und
a)
seinen Eltern oder
b)
dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,
3.
dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
4.
dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
5.
dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.

(2) § 208 bleibt unberührt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 207, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 207 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 207 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Titel 2: Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung“

  • § 203 BGB Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
  • § 204 BGB Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
  • § 204a BGB Hemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden oder qualifizierten Einrichtungen
  • § 205 BGB Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
  • § 206 BGB Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
  • § 207 BGB Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
  • § 208 BGB Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
  • § 209 BGB Wirkung der Hemmung
  • § 210 BGB Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
  • § 211 BGB Ablaufhemmung in Nachlassfällen
  • § 212 BGB Neubeginn der Verjährung
  • § 213 BGB Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen

Alle Paragraphen des BGB →

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