Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 208 BGBHemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 5: Verjährung › Titel 2: Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 208 BGB (amtliche Fassung)

Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 208, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 208 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 208 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Titel 2: Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung“

  • § 203 BGB Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
  • § 204 BGB Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
  • § 204a BGB Hemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden oder qualifizierten Einrichtungen
  • § 205 BGB Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
  • § 206 BGB Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
  • § 207 BGB Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
  • § 208 BGB Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
  • § 209 BGB Wirkung der Hemmung
  • § 210 BGB Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
  • § 211 BGB Ablaufhemmung in Nachlassfällen
  • § 212 BGB Neubeginn der Verjährung
  • § 213 BGB Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen

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