Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 205 BGBHemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 5: Verjährung › Titel 2: Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 205 BGB (amtliche Fassung)

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 205, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 205 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 205 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Titel 2: Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung“

  • § 203 BGB Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
  • § 204 BGB Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
  • § 204a BGB Hemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden oder qualifizierten Einrichtungen
  • § 205 BGB Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
  • § 206 BGB Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
  • § 207 BGB Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
  • § 208 BGB Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
  • § 209 BGB Wirkung der Hemmung
  • § 210 BGB Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
  • § 211 BGB Ablaufhemmung in Nachlassfällen
  • § 212 BGB Neubeginn der Verjährung
  • § 213 BGB Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen

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