§ 219b StGBInverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft
Besonderer Teil › Sechzehnter Abschnitt: Straftaten gegen das Leben
(1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach § 218 zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1 strafbar.
(3) Mittel oder Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden.
§§ 218 bis 219b (früher §§ 218 bis 219d): IdF d. Art. 13 Nr. 1 G v. 27.7.1992 I 1398 mWv 5.8.1992; Art. 13 Nr. 1 trat einstweilen nicht in Kraft gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585 - 2 BvO 16/92 u. a. -; die einstweilige Anordnung v. 4.8.1992 wurde nach BVerfGE v. 25.1.1993 I 270 wiederholt.
§ 219b: Anwendbar ab 16.6.1993 gem. Abschn. II Nr. 1 nach Maßgabe der Nr. 2 bis 9 der Entscheidungsformel gem. BVerfGE v. 28.5.1993 - 2 BvF 2/90 u. a. -
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 219b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 219b StGB · Absatz/Satz anfügen: § 219b Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Sechzehnter Abschnitt: Straftaten gegen das Leben“
- § 211 StGB Mord
- § 212 StGB Totschlag
- § 213 StGB Minder schwerer Fall des Totschlags
- § 216 StGB Tötung auf Verlangen
- § 217 StGB Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
- § 218 StGB Schwangerschaftsabbruch
- § 218a StGB Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
- § 218b StGB Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung
- § 218c StGB Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch
- § 219 StGB Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage
- § 219a StGB (weggefallen)
- § 219b StGB Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft
- § 219c StGB (weggefallen)
- § 219d StGB (weggefallen)
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