Strafgesetzbuch (StGB)

§ 219d StGB(weggefallen)

Besonderer Teil › Sechzehnter Abschnitt: Straftaten gegen das Leben

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 219d StGB (amtliche Fassung)

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§ 219d: Aufgeh. durch Art. 13 Nr. 1 G v. 27.7.1992 I 1398 mWv 5.8.1992; Art. 13 Nr. 1 trat einstweilen nicht in Kraft gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585 - 2 BvO 16/92 u. a. -; die einstweilige Anordnung v. 4.8.1992 wurde nach BVerfGE v. 25.1.1993 I 270 wiederholt.
§ 219d: Aufhebung wirksam ab 16.6.1993 gem. Abschn. II Nr. 1 nach Maßgabe der Nr. 2 bis 9 der Entscheidungsformel gem. BVerfGE v. 28.5.1993 - 2 BvF 2/90 u. a. -

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 219d, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 219d StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 219d Abs. 1 S. 1 StGB

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