Strafgesetzbuch (StGB)

§ 216 StGBTötung auf Verlangen

Besonderer Teil › Sechzehnter Abschnitt: Straftaten gegen das Leben

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 216 StGB (amtliche Fassung)

(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 216, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 216 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 216 Abs. 1 S. 1 StGB

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