§ 217 StGBGeschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
Besonderer Teil › Sechzehnter Abschnitt: Straftaten gegen das Leben
(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.
§ 217: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 3.12.2015 I 2177 mWv 10.12.2015; nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v. 26.2.2020 I 525 - 2 BvR 2347/15 u.a. -
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 217, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 217 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 217 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Sechzehnter Abschnitt: Straftaten gegen das Leben“
- § 211 StGB Mord
- § 212 StGB Totschlag
- § 213 StGB Minder schwerer Fall des Totschlags
- § 216 StGB Tötung auf Verlangen
- § 217 StGB Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
- § 218 StGB Schwangerschaftsabbruch
- § 218a StGB Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
- § 218b StGB Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung
- § 218c StGB Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch
- § 219 StGB Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage
- § 219a StGB (weggefallen)
- § 219b StGB Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft
- § 219c StGB (weggefallen)
- § 219d StGB (weggefallen)
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