§ 219 StGBBeratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage
Besonderer Teil › Sechzehnter Abschnitt: Straftaten gegen das Leben
(1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muß der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und daß deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.
(2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluß der Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 219, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 219 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 219 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Sechzehnter Abschnitt: Straftaten gegen das Leben“
- § 211 StGB Mord
- § 212 StGB Totschlag
- § 213 StGB Minder schwerer Fall des Totschlags
- § 216 StGB Tötung auf Verlangen
- § 217 StGB Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
- § 218 StGB Schwangerschaftsabbruch
- § 218a StGB Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
- § 218b StGB Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung
- § 218c StGB Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch
- § 219 StGB Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage
- § 219a StGB (weggefallen)
- § 219b StGB Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft
- § 219c StGB (weggefallen)
- § 219d StGB (weggefallen)
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