Strafgesetzbuch (StGB)

§ 213 StGBMinder schwerer Fall des Totschlags

Besonderer Teil › Sechzehnter Abschnitt: Straftaten gegen das Leben

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 213 StGB (amtliche Fassung)

War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 213, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 213 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 213 Abs. 1 S. 1 StGB

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