§ 213 StGBMinder schwerer Fall des Totschlags
Besonderer Teil › Sechzehnter Abschnitt: Straftaten gegen das Leben
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 213, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 213 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 213 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Sechzehnter Abschnitt: Straftaten gegen das Leben“
- § 211 StGB Mord
- § 212 StGB Totschlag
- § 213 StGB Minder schwerer Fall des Totschlags
- § 216 StGB Tötung auf Verlangen
- § 217 StGB Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
- § 218 StGB Schwangerschaftsabbruch
- § 218a StGB Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
- § 218b StGB Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung
- § 218c StGB Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch
- § 219 StGB Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage
- § 219a StGB (weggefallen)
- § 219b StGB Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft
- § 219c StGB (weggefallen)
- § 219d StGB (weggefallen)
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