Strafgesetzbuch (StGB)

§ 223 StGBKörperverletzung

Besonderer Teil › Siebzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 223 StGB (amtliche Fassung)

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 223, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 223 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 223 Abs. 1 S. 1 StGB

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