§ 223 StGBKörperverletzung
Besonderer Teil › Siebzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 223, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Kurz erklärt: Was regelt § 223 StGB?
§ 223 StGB ist der Grundtatbestand der Körperverletzungsdelikte. Die Norm schützt die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit. Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, macht sich strafbar.
Voraussetzungen
- Körperliche Misshandlung: Jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Klassiker sind Schläge, Tritte oder das Abschneiden der Haare gegen den Willen des Opfers.
- Gesundheitsschädigung: Das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustands, etwa Knochenbrüche, Infektionen oder auch das Beibringen von Drogen. Rein seelische Beeinträchtigungen genügen erst, wenn sie sich körperlich auswirken.
- Vorsatz: Der Täter muss mindestens billigend in Kauf nehmen, dass er das Opfer verletzt (§ 15 StGB).
Rechtsfolge
Es drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Auch der Versuch ist strafbar (§ 223 Abs. 2 StGB). Die einfache Körperverletzung wird nach § 230 StGB in der Regel nur auf Strafantrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung.
Typische Fälle
Praktisch häufig sind Schlägereien, Ohrfeigen im Streit, aber auch weniger offensichtliche Fälle wie das Anspucken mit Krankheitsübertragung oder heimliches Beibringen von Substanzen. Nach ständiger Rechtsprechung erfüllt auch der ärztliche Heileingriff den Tatbestand, er ist aber durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt (§ 228 StGB). Deshalb ist die Aufklärung vor einer Operation so wichtig.
Abgrenzung
Kommen Waffen, gefährliche Werkzeuge, Gift oder eine lebensgefährdende Behandlung ins Spiel, greift die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB mit deutlich höherer Strafe. Bei schweren Dauerfolgen gilt § 226 StGB, bei Todesfolge § 227 StGB. Wer nur fahrlässig handelt, etwa bei einem Verkehrsunfall, wird nach § 229 StGB bestraft. Bloße Beleidigungen ohne körperliche Einwirkung fallen unter § 185 StGB.
Beispiel aus der Praxis
Nach einem Fußballspiel geraten Jan und Marco aneinander. Jan schubst Marco zunächst nur, dann schlägt er ihm mit der flachen Hand ins Gesicht. Marco erleidet eine schmerzhafte Prellung und eine aufgeplatzte Lippe. Jan hat Marco körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt, beides vorsätzlich. Er hat sich nach § 223 StGB strafbar gemacht. Stellt Marco Strafantrag, muss Jan mit einer Geldstrafe rechnen, bei Vorstrafen auch mit einer Freiheitsstrafe. Zivilrechtlich kommt daneben Schmerzensgeld nach § 823 BGB und § 253 BGB in Betracht.
§ 223 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 223 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Siebzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit“
- § 223 StGB Körperverletzung
- § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung
- § 225 StGB Mißhandlung von Schutzbefohlenen
- § 226 StGB Schwere Körperverletzung
- § 226a StGB Verstümmelung weiblicher Genitalien
- § 227 StGB Körperverletzung mit Todesfolge
- § 228 StGB Einwilligung
- § 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
- § 230 StGB Strafantrag
- § 231 StGB Beteiligung an einer Schlägerei
Verwandte Vorschriften
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