§ 223 StGBKörperverletzung
Besonderer Teil › Siebzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 223, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 223 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 223 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Siebzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit“
- § 223 StGB Körperverletzung
- § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung
- § 225 StGB Mißhandlung von Schutzbefohlenen
- § 226 StGB Schwere Körperverletzung
- § 226a StGB Verstümmelung weiblicher Genitalien
- § 227 StGB Körperverletzung mit Todesfolge
- § 228 StGB Einwilligung
- § 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
- § 230 StGB Strafantrag
- § 231 StGB Beteiligung an einer Schlägerei
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.