Strafgesetzbuch (StGB)

§ 224 StGBGefährliche Körperverletzung

Besonderer Teil › Siebzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 224 StGB (amtliche Fassung)

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 224, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

✓ Redaktionell geprüft von Dr. Martin Hellwig am 25.08.2026

Kurz erklärt: Was regelt § 224 StGB?

§ 224 StGB ist die Qualifikation der einfachen Körperverletzung. Die Norm erhöht die Strafe deutlich, wenn die Tat auf eine Weise begangen wird, die typischerweise besonders gefährlich für das Opfer ist.

Voraussetzungen

Zunächst muss eine Körperverletzung nach § 223 StGB vorliegen. Hinzu kommen muss eine der fünf Begehungsweisen:

  • Nr. 1: Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, etwa K.-o.-Tropfen im Getränk.
  • Nr. 2: Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs. Gefährlich ist ein Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der Art der Verwendung erhebliche Verletzungen verursachen kann, zum Beispiel ein Messer, eine Glasflasche oder der fest beschuhte Fuß bei Tritten.
  • Nr. 3: Mittels eines hinterlistigen Überfalls, also eines planmäßig verdeckten Angriffs, etwa aus einem Hinterhalt.
  • Nr. 4: Gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten. Es genügt, dass zwei Personen am Tatort einverständlich zusammenwirken.
  • Nr. 5: Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung, etwa würgen bis zur Atemnot oder heftige Tritte gegen den Kopf. Nach herrschender Rechtsprechung reicht es, wenn die Behandlung abstrakt geeignet ist, das Leben zu gefährden.

Rechtsfolge

Der Strafrahmen liegt bei Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Eine reine Geldstrafe sieht § 224 StGB nicht vor. Der Versuch ist strafbar. Anders als bei § 223 StGB ist kein Strafantrag nötig, die Tat wird von Amts wegen verfolgt.

Typische Fälle

Praktisch häufig sind Schlägereien mit mehreren Angreifern (Nr. 4), Angriffe mit Flaschen oder Messern (Nr. 2) und Tritte gegen den Kopf (Nr. 5, oft zugleich Nr. 2). Auch das heimliche Verabreichen von Schlafmitteln fällt unter Nr. 1.

Abgrenzung

Bleibt es bei einer einfachen Begehungsweise, gilt § 223 StGB. Führt die Tat zu schweren Dauerfolgen wie dem Verlust des Sehvermögens, greift § 226 StGB, bei Todesfolge § 227 StGB. Nimmt der Täter den Tod des Opfers billigend in Kauf, kommt versuchter Totschlag nach § 212 StGB in Betracht. Die Abgrenzung zwischen § 224 Nr. 5 StGB und dem bedingten Tötungsvorsatz beschäftigt die Gerichte regelmäßig.

Beispiel aus der Praxis

Vor einem Club geraten zwei Gruppen in Streit. Deniz und sein Freund schlagen gemeinsam auf Paul ein. Als Paul am Boden liegt, tritt Deniz ihm mit seinen Sneakern gegen den Kopf. Paul erleidet eine Gehirnerschütterung und Platzwunden. Deniz hat eine gefährliche Körperverletzung begangen: gemeinschaftlich (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (Nr. 5), der Tritt mit dem Schuh gegen den Kopf kann zudem als gefährliches Werkzeug (Nr. 2) gewertet werden. Ihm droht eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, die bei Ersttätern häufig zur Bewährung ausgesetzt wird.

So zitierst du diese Norm
§ 224 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 224 Abs. 1 S. 1 StGB

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