§ 225 StGBMißhandlung von Schutzbefohlenen
Besonderer Teil › Siebzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die
- 1.
- seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
- 2.
- seinem Hausstand angehört,
- 3.
- von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
- 4.
- ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr
- 1.
- des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
- 2.
- einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 225, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 225 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 225 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Siebzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit“
- § 223 StGB Körperverletzung
- § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung
- § 225 StGB Mißhandlung von Schutzbefohlenen
- § 226 StGB Schwere Körperverletzung
- § 226a StGB Verstümmelung weiblicher Genitalien
- § 227 StGB Körperverletzung mit Todesfolge
- § 228 StGB Einwilligung
- § 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
- § 230 StGB Strafantrag
- § 231 StGB Beteiligung an einer Schlägerei
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.